Im Jahr 2021 hatten in Folge des Anmeldeverfahrens besonders viele Eltern gegen Ablehnungen an Schulen Widerspruch eingelegt. Nachdem Widersprüche geprüft und regelmäßig zurückgewiesen („konnte ihrem Widerspruch nicht abhelfen“) worden waren, hatten mehrere Eltern Verwaltungsklagen angestrengt. Beim zuständigen Kölner Verwaltungsgericht (VG Köln) waren nach Medienberichten von Anfang Juli 37 Eilverfahren anhängig. Alle Schulplatzklagen wurden abgewiesen. Genau wie auch beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, das sich ebenso mit dem Verfahren zu befassen hatte. Hier ein kleiner Einblick in die Beschlusskaskade zum Verfahren von VG Köln und OVG Münster, die, wenngleich für die KlägerInnen nicht erfolgreich, einige Klarheit und auch manch neue Erkenntnisse bringen: |
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1168/21 vom 10.8.2021“Im Rechtssinn entscheidet der Schulleiter auch dann (selbst und allein) über die Schulaufnahme, wenn dieser Entscheidung eine behördeninterne Weisung der Schulaufsichtsbehörde zugrunde liegt, die ihm in inneren Schulangelegenheiten übergeordnet ist (staatliches Schulamt, Bezirksregierung oder Ministerium). In diesem Fall liegt in dem durch § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW geregelten Außenrechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner einerseits und dem Schüler und seinen Eltern andererseits eine Schulaufnahmeentscheidung ausschließlich des beamten- oder dienstrechtlich weisungsgebundenen Schulleiters vor.”www.justiz.nrw.de |
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1159/21 vom 3.8.2021“Leitsätze:1. Die Anmeldung zum Besuch einer weiterführenden Schule ist gesetz- oder verordnungsrechtlich nicht auf eine einzige Schule der gewählten Schulform beschränkt, sondern auch Doppel- und Mehrfachanmeldungen sind zulässig.2. Die Regelung […], wonach der Schulträger auch durch die Gestaltung eines Anmeldescheins dafür „sorgt“, „dass jedes Kind nicht gleichzeitig an mehr als einer Schule angemeldet werden kann“, ist als verwaltungsinternes Innenrecht eine bloße, den Rechtskreis von aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern weder beschränkende noch erweiternde Ordnungsbestimmung.”www.justiz.nrw.de |
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1088/21 vom 1.7.2021“Es gibt keine im Gesetz oder der Verordnung festgelegte Ausschlussfrist für einen Antrag auf Aufnahme in eine weiterführende Schule.”www.justiz.nrw.de |
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1094/21 vom 1.7.2021“Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Änderung der Platzvergabe hinsichtlich der Zweitwunschschule im vorliegenden Fall auf die Aufnahme(-chancen) der Antragstellerin an der Gesamtschule X ausgewirkt haben kann. Denn der Schulträger hätte auch bei Beibehaltung des Systems der Vorjahre keine Platzvergabe bezüglich der Antragstellerin an ihre Zweitwunschschule, die Gesamtschule Y, koordinieren können.”www.justiz.nrw.de |
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 829/21 vom 23.6.2021“Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist die Beigeladene vorliegend nachgekommen, indem sie angesichts des Mehrbedarfs an Gymnasialplätzen im Schuljahr 2021/2022 neun Mehrklassen an unterschiedlichen Schulen eingerichtet hat. Dabei hat nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beigeladenen stadtweit jedes Kind die Möglichkeit, mit vertretbarer Wegezeit ein Gymnasium zu besuchen.”www.justiz.nrw.de |
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 442/21 vom 7.5.2021“Soweit der Antragsteller rügt, dass das Kriterium des „ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen“ durch den Schulleiter fehlerhaft in dem Sinne ausgelegt worden sei, dass über die Jahrgangsstufe exakt gleich viele Mädchen und Jungen aufzunehmen seien, dringt er mit seinem Einwand nicht durch.Vielmehr ist das Aufnahmekriterium des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses beachtet worden, indem insgesamt (einschließlich der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung) eine gleiche Zahl von Jungen und Mädchen (jeweils 81) aufgenommen worden ist. Die Herstellung einer gleichgewichtigen Aufnahme von Jungen und Mädchen durch einen Ausgleich über die gesamte fünfte Jahrgangsstufe hinweg ist rechtlich nicht zu beanstanden.”www.justiz.nrw.de |